ist die lästigste Werbung – wehren Sie sich!
Es gibt Schätzungen, dass bis zu 95% des gesamten Mailverkehrs aus Werbe-E-Mails besteht. Eigentlich kein Wunder, ist die Werbung per E-Mail doch billig und erfordert nur geringen Aufwand bei einer höchstmöglichen Anzahl von Empfängern.
Die unternehmerischen, aber auch die volkswirtschaftlichen Schäden sind kaum absehbar. Wir haben Mandanten, die über mehrere Tage nicht erreichbar waren, nachdem E-Mail-Werbung und Spammails den Server „abgeschossen“ haben. Nicht nur, dass der Server für 20.000,00 EUR erneuert werden musste, sondern die Mitarbeiter waren drei Tage lang zum Nichtstun verdammt.
Der Bundesgerichtshof hatte schon im Jahr 2009 entschieden, dass bereits eine einmalige Zusendung von E-Mail-Werbung einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt und der Empfänger den Absender deshalb auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann, wenn er nicht zuvor hierfür die Genehmigung erhalten hat, z.B. durch das Double-Opt-In-Verfahren. (Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2009-5&Seite=2&nr=49067&pos=88&anz=274)
Offensichtlich ist das nach wie vor einer Vielzahl von Werbenden nicht bekannt oder sie setzen sich bewusst darüber hinweg in der Hoffnung, der Empfänger wird sich schon nicht wehren. Rechtsanwalt Reimertshofer versucht, in diesen Fällen zunächst durch eine Abmahnung eine außergerichtliche Lösung zu erreichen. Bleibt die Abmahnung erfolglos, wird Klage auf Unterlassung erhoben.
Auf diese Weise ist es zahlreichen Mandanten gelungen, den Umfang der E-Mail-Werbung erheblich zu reduzieren. Trotzdem gibt es immer wieder Versender von E-Mail-Werbung, die erst rechtsmissbräuchlich und widerrechtlich handeln, sich dann aber als „Abmahn-Opfer“ hinstellen. Beispiele dazu finden sich auf den Web-Seiten des Kollegen Strömer, der es eigentlich besser wissen sollte.