Beschäftigen Sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, ist die Benennung eines Datenschutzbeauftragten Pflicht. Beschäftigung meint nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch externe Dienstleister, z.B. die externe Lohnbuchhaltung.
Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen drohen Ihnen erhebliche Bußgelder. Sie sollten die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten daher ernsthaft prüfen. Rechtsanwalt Reimertshofer steht Ihnen hierfür gerne jederzeit zur Verfügung.
Verarbeiten Sie personenbezogene Daten, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung unterliegen oder verarbeiten Sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, dann müssen Sie einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, unabhängig davon wie viele Mitarbeiter mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.
Die komplexen Aufgaben des Datenschutzbeauftragten können selbstverständlich von einem Mitarbeiter eines Unternehmens übernommen werden (interner Datenschutzbeauftragter). Dafür muss dieser Beschäftigte jedoch von seiner eigentlichen Tätigkeit freigestellt und ausführlich geschult werden. Er genießt besonderen Kündigungsschutz und vor allem: Er ist großem persönlichen Druck ausgesetzt, insbesondere wenn er mit den zuständigen Aufsichtsbehörden – womöglich noch gegen eine (unwirksame) Weisung seines Vorgesetzten – zusammenarbeiten muss. Aus unserer Sicht empfiehlt sich deshalb die Bestellung von juristisch und technisch versierten Experten als externen Datenschutzbeauftragten, die gegenüber Geschäftsleitung, Management und Personal unvoreingenommen neutral sind.
Fragen Sie uns – Rechtsanwalt Reimertshofer steht Ihnen gerne persönlich als externer Datenschutzbeauftragter zur Verfügung oder wir vermitteln Ihnen einen externen Datenschutzbeauftragten aus unserem Netzwerk .